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Aktuelles

Korrektur der Quarantäne-Regelung

 

Den aktuellen Brief des Kultusministers können Sie hier einsehen.

 

Mitteilung des Gesundheitsamtes:

Die im Ministerbrief stehende Regelung wurde bisher nicht im Rahmen der gesetzlichen Grundlage für Quarantänen berücksichtigt. Die Nds. Absonderungsverordnung sieht vielmehr in der aktuellen Fassung vor, dass die Quarantänen positiv getesteter Personen (PCR-Test), frühestens 7 Tage nach dem positiven Abstrich bei Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests oder eines negativen Ergebnisses einer anerkannten PoC-Antigen-Testung zur patientennahen Durchführung durch Dritte beendet werden kann. Die jeweils betroffene Person darf keine Symptome haben. Selbsttestungen, die privat außerhalb der Aufsicht eines anerkannten Testzentrums etc. vorgenommen werden, können nicht anerkannt werden.
Verkürzungen der Quarantänedauer auf 5 Tage sind derzeit bei negativem Testergebnis (PCR-Test oder PoC-Antigen-Schnelltest) lediglich für Schüler*innen möglich, die als Kontaktpersonen unter Quarantäne stehen. 

Der Sachverhalt wurde zur Klärung an das Nds. Sozialministerium weitergegeben. Bis eine Rückmeldung vorliegt, wird weiter nach den Vorgaben der Nds. Absonderungsverordnung gehandelt und an der „alten“ Vorgehensweise festgehalten. Freitestungen mit Selbsttest nach 5 Tagen sind demnach aktuell für Schüler*innen mit einem positiven PCR-Test nicht möglich. 

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